Allgemeine Geschäftsbedingungen der H zwo B Kommunikations GmbH

Stand: 1. Juli 2018

§1 Geltungsbereich

(1) Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Werke und/oder Dienstleistungen auf dem Gebiet der Pressearbeit, Marketingkommunikation, Mediaplanung, Werbung und Beratung, welche die H zwo B Kommunikations GmbH („Agentur“) für den Auftraggeber („Kunde“/„Vertragspartner“) erbringt.

(2) Diese AGB sind Bestandteil jedes schriftlichen wie mündlichen Vertrages zwischen der Agentur und dem Auftraggeber, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Auch die Abweichung von der Schriftformklausel bedarf der Schriftform.

(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Agentur schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

§2 Angebot, Auftragserteilung, Agenturvertrag

(1) Die Angebote der Agentur H zwo B sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Auftrag gilt mit der Unterzeichnung eines Agenturvertrags, der mündlichen oder schriftlichen Annahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung oder der Übermittlung von Briefing- oder sonstiger Arbeitsunterlagen an die Agentur als rechtsverbindlich erteilt.

(3) Ist ein Agenturvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

(4) Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten, Aufträgen und Verträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vertragsgegenständliche Leistungen einseitig zu ändern.

§3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Agentur und Kunde verpflichten sich zu einer kooperativen und zielgerichteten Zusammenarbeit.

(2) Der Kunde stellt der Agentur die für die Auftrags- und/oder Vertragserfüllung benötigten Daten und Unterlagen zeitgerecht, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm der Agentur zur Verfügung gestellten Unterlagen (Texte, Fotos, Logos etc.) frei von Rechten Dritter sind und für den angestrebten Zweck eingesetzt werden dürfen.

§4 Fremdleistungen und Beauftragung Dritter

(1) Die Agentur ist berechtigt, Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen zu lassen. Der Kunde kann einen solchen Dritten ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Von der Agentur eingeschaltete Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, diese von der Agentur für die Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden zwölf Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

§5 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erwirbt – sofern Rechte Dritte dem nicht entgegenstehen – mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars alle übertragbaren Rechte zur Verwendung und Nutzung der von der Agentur erstellten Arbeiten und Werke gemäß der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag.

(2) Die Nutzungsrechte sind – sofern nicht in der Leistungsbeschreibung des Agenturvertrags oder einzelvertraglich abweichend geregelt – geografisch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt und zeitlich auf eine Laufzeit von zwölf Monaten ab Abnahme beschränkt.

(3) Für eine Nutzung der Arbeiten und Werke der Agentur, die über den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die schriftliche Zustimmung der Agentur erforderlich. Agentur und Urheber steht dafür eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

(4) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen durch den Kunden sind, soweit im Agenturvertrag nicht anders geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Agentur.

(5) Nach Beendigung des Agenturvertrages verbleiben alle Nutzungsrechte bei der Agentur, es sei denn, in einem Agenturvertrag wird ausdrücklich eine andere Form der Nutzungsrechte über das Vertragsende hinaus definiert.

(6) Änderungen bzw. Bearbeitungen an den von der Agentur erstellten Arbeiten und Werke – insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte – sind nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Jedwede Nachahmung, auch von Teilen der Werke, sind unzulässig.

(7) Die Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht zur Ausführung gebrachte Entwürfe verbleiben bei der Agentur.

§6 Konzept- und Ideenschutz

(1) Hat der potenzielle Kunde die Agentur eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss eines Agenturvertrages nach, so gilt vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung die nachstehende Regelung:

(2) Durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potenzielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen diese AGB zu Grunde.

(3) Der potenzielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

(4) Das von der Agentur erarbeitete Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potenziellen Kunden nicht gestattet.

(5) Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierte Texte, Grafiken, Mediakonzepte und -ideen außerhalb eines später mit der Agentur abzuschließenden Agenturvertrages oder einer Einzelvereinbarung wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

(6) Ist der potenzielle Kunde der Meinung, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekanntzugeben.

(7) Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist diese der Agentur zu honorieren.

§7 Abnahme der Leistung

(1) Die Agentur legt dem Kunden alle Arbeiten zur Prüfung und Freigabe vor.

(2) Der Kunde übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird – vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen.

(4) Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen.

(5) Arbeitsergebnisse gelten als abgenommen, wenn der Kunde sie in irgend­einer Weise verwendet oder die Abnahme erklärt. Eine Nichtabnahme muss ausdrücklich und mit Gründen ver­sehen schriftlich erklärt werden. Unwesentliche Abweichungen (z. B. in Druckfarben) berechtigen nicht zur Ver­weigerung der Abnahme.

§8 Honorar und Vergütungsanspruch

(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

(2) Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie das Honorar ergeben sich aus dem Agenturvertrag.

(3) Ist für eine Leistung kein Honorar im Agenturvertrag bestimmt oder erfolgte eine Einzelbeauftragung, so erfolgt – wenn nicht anders vereinbart – die Leistungsberechnung auf Basis der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste.

(4) Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.

(5) Die Agentur ist berechtigt, bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, Teilrechnungen zu stellen oder A-conto-Zahlungen abzurufen.

(6) Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.

(7) Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis zu 15 Prozent ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

(8) Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten einseitig ändert oder abbricht, so hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der getroffenen Honorarvereinbarung oder Preisliste zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten. Des Weiteren ist die Agentur bezüglich Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen.

(9) Tritt der Kunden von einem Auftrag vor Projektbeginn zurück, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich schriftlich vereinbarten Honorar als Stornogebühr: bis vier Wochen vor Auftragsbeginn 20 Prozent; ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Auftragsbeginn 25 Prozent; ab zwei Wochen vor Auftragsbeginn 30 Prozent.

(10) Die Agentur ist berechtigt, bei Projekten mit einer vereinbarten Lieferzeit von über drei Monaten entstandene Kosten für Materialpreissteigerun­gen an den Kunden weiterzuberechnen.

(11) Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste der Agentur, berechnet.

(12) Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

§9 Haftung

(1) Die Agentur legt ihre Arbeitsergebnisse (Texte, Layouts, Bilder et. al.) dem Kunden zur Freigabe im Entwurf vor. Der Kunde prüft die Arbeitsergebnisse auf ihre sachliche Richtigkeit. Der Kunde übernimmt mit Freigabe der Vorlage die alleinige Haftung für die Richtigkeit der Angaben.

(2) Die Agentur haftet in keinem Fall für in ihren Arbeitsergebnissen enthaltene Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

(3) Die Agentur haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit wird von der Agentur nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Diese Regelung gilt insbesondere für die Prüfung, Bewertung und Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen des Patent-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Warenzeichenrechts. Die Agentur weist den Kunden auf mögliche rechtliche Risiken hin, soweit ihr derartige Risiken bekannt sind.

(4) Liefert der Kunde Mate­rialien zur Veröffentlichung zu (Texte, Fotos, Grafiken, Videos et. al.), so geht die Agentur davon aus, dass die betreffenden absoluten Nutzungsrechte beim Kunden liegen.

(5) Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist auf zwölf Monate ab Lieferdatum begrenzt.

(7) Sollte die Agentur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haften müssen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlie­gen, so ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Scha­densumfang begrenzt. Die Agentur haftet in diesem Fall nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolge­schäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen.

(8) Die Agentur haftet nicht für Text- oder Druckfehler, die der Kunde bei seiner Schlusskorrektur und Freigabe übersieht. Sie haftet nicht für Fehler Dritter (Lieferanten), soweit sie nicht ausdrücklich eine Systemhaftung übernommen hat. In diesem Fall tritt die Agentur gegebe­nenfalls die ihr zustehenden Ersatzansprüche gegenüber Dritten an den Kunden ab.

(9) Soweit die Agentur auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

(10) Wird die Agentur von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz oder Ähnlichem in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Agentur von der Haftung frei.

(11) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§10 Gewährleistung

(1) Der Kunde hat Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen, andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.

(2) Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

(3) Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunde die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten.

§11 Termine und Lieferfristen

(1) Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen sind unverbindlich. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart sind.

(2) Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z. B. Ereignisse höherer Gewalt, so ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.

(3) Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die auf unterlassenen oder verspäteten Mitwirkungspflichten des Kunden beruhen.

(4) Entstehen der Agentur Mehraufwendungen durch Annahmeverzug oder Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden, so ist sie berechtigt, diese Mehraufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

§12 Geheimhaltungspflicht der Agentur

(1) Die Agentur verpflichtet sich, über alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt für alle Mitarbeiter der Agentur wie auch von der Agentur herangezogene Dritte.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt und kann nur schriftlich durch den Kunden aufgehoben werden.

(3) Die Agentur verpflichtet sich, ihr vom Kunden überlassene Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen die Einsichtnahme durch unberechtigte Dritte zu schützen.

§13 Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

(1) Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

§14 Konkurrenzausschluss und Wettbewerbsverbot

(1) Die Agentur verpflichtet sich, den Kunden über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Kunden zu informieren. Sie gewährt auf Verlangen und nach Absprache Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche.

(2) Der Kunde verpflichtet sich seinerseits während der Laufzeit des ungekündigten Agenturvertra­ges andere Dienstleister nur dann mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung vertragsgegenständlicher Arbeiten zu beauftragen, wenn die Agentur ausdrücklich ihre Zustimmung gibt.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, in der Agentur entwickelte Konzepte und Präsentationen für vierundzwanzig Monate ab deren Vorstellung oder Übergabe an den Kunden nicht ohne schriftliche Einwilligung der Agentur anderen Dienstleistern zugänglich zu ma­chen bzw. mit ihnen oder im eigenen Hause umzusetzen.

§15 Kennzeichnung

(1) Die Agentur behält sich in jedem Fall das Recht vor, die Arbeitsergebnisse branchenüblich zu signieren und mit Nennung des Kunden für die Eigenwerbung zu verwenden. Dies gilt auch für vom Kunden nicht umgesetzte Entwürfe.

(2) Die Agentur ist berechtigt, in eigenen Werbemitteln sowie auf ihrer Internetseite und im Rahmen ihrer Online-Aktivitäten mit Namen und Firmenlogo des Kunden auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

(3) Der Kunde kann die Einwilligung zur Kennzeichnung und Referenznennung jederzeit schriftlich widerrufen.

§16 Zahlungsweise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preisangaben sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Die Agentur stellt ihre Leistungen nach Erbringung in Rechnung.

(4) Die Agentur kann dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen.

(5) Die Agentur ist berechtigt, bei Produktions- und Schaltaufträgen ab einem Wert von 1.000 € sofort fällige Vorauszahlungen für die Fremdkosten ab Auftragserteilung in Rechnung zu stellen.

(6) Die Agentur ist nach Absprache berechtigt, bei Media-Leistungen die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.

(7) Die Agentur ist nicht verpflichtet, bei Zahlungsverzug des Kunden weitere Leistungen bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

(8) Die Agentur kann im Falle des Zahlungsverzuges sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

(9) Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassokosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

(10) Eine Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch der Agentur ist seitens des Kunden nur mit einer unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von der Agentur schriftlich anerkannten Forderung zulässig.

§ 17 Vorzeitige Auflösung des Agenturvertrags

(1) Die Agentur ist berechtigt, den Agenturvertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  1. a) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Agenturvertrag, wie zum Beispiel die Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
  2. b) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet.

(2) Der Kunde ist berechtigt, den Agenturvertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von mindestens 14 Tagen gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Agenturvertrag verstößt.

§18 Datenschutz

(1) Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder durch Dritte bekannt werdenden personenbezogenen Daten des Kunden werden von der Agentur in einer automatischen Datei gespeichert und für den Geschäftsverkehr verarbeitet (Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz).

(2) Der Kunde willigt in die Verarbeitung der über ihn unmittelbar oder durch Dritte bekannt werdenden personenbezogenen Daten durch die Agentur ein.

§19 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Be-stimmungen, § 306 Abs. 2 BGB.

§20 Anzuwendendes Recht

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über beweg­liche Sachen – beide vom 17. Juli 1973 – sowie des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 werden ausgeschlossen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

§21 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der H zwo B Kommunikations GmbH.

(2) Als Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Agentur und dem Kunden wird das für den Sitz der H zwo B Kommunikations GmbH örtlich zuständige Gericht vereinbart.

§22 Kontaktdaten der H zwo B Kommunikations GmbH

(1) Postalisch: H zwo B Kommunikations GmbH, Neue Straße 7, 91088 Bubenreuth

(2) Elektronisch: bernd.jung(at)h-zwo-b.de / michal.vitkovsky(at)h-zwo-b.de